Strafrechtliche Verfolgung und Sanktionierung sexueller Gewalttaten gegen Menschen mit Beeinträchtigungen

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Inhaltsverzeichnis

Einleitendes

Zum Thema sexuelle Gewalt gegen Menschen mit Beeinträchtigungen[1] existieren bislang nur wenig Forschungen und gesicherte Datenmaterialien. In den vergangenen Jahren zeigt sich jedoch, dass dieses Thema vermehrt in den Mittelpunkt gesellschaftlicher Diskussionen gerückt ist. Auch im Bereich des Sexualstrafrechts kam es zu einigen Veränderungen, um Sexualstraftaten gegen Menschen mit Beeinträchtigungen stärker zu sanktionieren. Jedoch kommt es in den meisten Fällen nur selten zu einer Strafanzeige und/oder Verurteilungen durch die Strafgerichte, denn bereits der Weg zum Strafverfahren birgt einige Hindernisse für die Betroffenen.

Besondere Schwierigkeiten bei der Verfolgung und Verurteilung von Sexualstraftaten gegen Menschen mit Beeinträchtigungen

Abhängigkeitsverhältnisse und Machtungleichgewicht

Ein möglicher Grund, warum sexuelle Übergriffe oft nicht zur Anzeige gebracht werden, ergibt sich aus den Abhängigkeiten und besonderen Strukturen, in denen viele Menschen mit Beeinträchtigungen leben. So ist zum Beispiel der Alltag vieler Menschen mit Beeinträchtigungen, sehr stark durch fremdbestimmte Hilfe und Organisation gekennzeichnet (Zinsmeister 2003:13; Bungart 2005:33f.). Meist entscheiden die BetreuerInnen, TherapeutInnen oder ÄrztInnen was für sie „gut und richtig“ ist (ebd.). Das Angewiesen sein auf Hilfe kann zu großen physischen und emotionalen Abhängigkeiten führen und birgt somit auch die Gefahr des Machtmissbrauchs (Zinsmeister 2003:131). Hinzu kommt der mangelnde Schutz der Intim-und Privatsphäre vieler Menschen mit Pflegebedarf. Bevormundung und Grenzverletzungen werden somit zu gewohnten Erfahrungen für die Betroffenen (Zinsmeiser 2003:13). Aus diesen Gründen ist es schwierig ein stabiles Selbstbewusstsein zu entwickeln, damit verringert sich auch die Fähigkeit sich selbst gegen sexuelle Übergriffe zu wehren und sich eigenständig an die Strafjustiz zu wenden (Bungart 2005:34).

Unzureichende Hilfe und Unterstützung

Von Seiten der Einrichtungen erhalten die Betroffenen von sexueller Gewalt nur wenig Unterstützung. Die Einrichtungen selbst stellen nur selten eine Strafanzeige und die Betroffenen werden auch nicht dazu ermutigt, sich an die Strafjustiz zu wenden (Zinsmeister 2005:67ff.). Begründet wird diese meist mit dem Argument, dass die Betroffenen durch ein Verfahren unzumutbaren Belastungen ausgesetzt sein würden (ebd.). Oft verbirgt sich hinter diesem scheinbaren Schutz die Angst der Einrichtung ihren guten Ruf durch ein Strafverfahren zu gefährden (ebd.). Auch die Hilfs- und Beratungsstellen außerhalb der Einrichtungen bieten wenig Unterstützung für Menschen mit Beeinträchtigungen. Zum einem sind viele Einrichtungen für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen nicht barrierefrei zugänglich, zum anderen sind sie nicht auf die spezifischen Bedürfnisse für Menschen mit Lernschwierigkeiten ausgerichtet (Bungart 2005:37; Zinsmeister 2003:70). Aufgrund mangelnder Hilfsangebote und Unterstützungsmöglichkeiten können deshalb viele Taten sexueller Gewalt nicht aufgeklärt werden.

Gesellschaftliche Vorstellungen von Sexualität von Menschen mit Beeinträchtigungen

Menschen mit Beeinträchtigung werden in der Gesellschaft häufig in ihrer Geschlechtlichkeit und Sexualität nicht wahrgenommen. Aufgrund ihrer Beeinträchtigung wird angenommen, dass sie keine Sexualität haben bzw. diese nicht ausleben können (Bungart 2005:20f). Aufgrund dieser Annahmen wird ihnen das Recht auf eine eigene Sexualität verweigert. Somit ist sexuelle Gewalt an Menschen mit Beeinträchtigungen auch nicht "denkbar", was häufig dazu führt, dass den Betroffenen nicht geglaubt wird. Zu dem kann eine unzureichende Sexualaufklärung dazu führen, dass v.a. Menschen mit Lernschwierigkeiten Probleme haben das Geschehene einzuordnen bzw. wortwörtlich wiederzugeben, was die Beweissituation vor Gericht sehr erschweren kann (Bungart 2005:38).

Geringe Glaubwürdigkeit

Wie schon angedeutet, wird Menschen mit Beeinträchtigungen (v.a. Menschen mit Lernschwierigkeiten) oftmals nicht geglaubt, wenn sie über sexuelle Gewalt berichten. In vielen Fällen sind die Betroffenen die einzigen ZeugInnen. Somit hängt die Verurteilung von der Glaubwürdigkeit ihrer Aussage ab. Wenn der genaue Tathergang aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten verbal nicht so differenziert wiedergegeben werden kann, erscheinen die Betroffenen oftmals unglaubwürdig und das Verfahren wird eingestellt (Zinsmeister 2003:78).

Mangelnde Kenntnisse im Umgang mit ZeugInnen mit Beeinträchtigungen

Polizei und Justiz sind wenig sensibilisiert und erfahren im Umgang mit ZeugInnen mit Beeinträchtigungen. Mangelnde Kenntnisse im Umgang mit Kommunikationsbarrieren können die Vernehmung von ZeugInnen mit Sinnesbeeinträchtigungen oder Lernschwierigkeiten erheblich erschweren. Oftmals kommt es zu Beweisschwierigkeiten, wenn die Vernehmungspersonen nur eingeschränkt mit den ZeugInnen kommunizieren können (Zinsmeister 2003:78). Aufgrund dessen wird befürchtet, dass ZeugInnen mit Lernschwierigkeiten von den Ermittlungsbehörden vorschnell als „nicht aussagefähig“ qualifiziert und die Verfahren eingestellt werden (ebd.). Bislang werden von den Ermittlungsbehörden und Gerichten keine qualifizierten GutachterInnen und/oder Übersetzungspersonen, die mit den spezifischen Kommunikationsformen von ZeugInnen mit Lernschwierigkeiten vertraut sind, hinzugezogen.

Strafrechtliche Sanktionierung in Deutschland

Der 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (§§ 174 – 184f) regelt die strafrechtliche Sanktionierung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Sexuelle Selbstbestimmung als geschützte Rechtsgut bedeutet, dass jede Person das Recht auf erwünschte Sexualität hat, sowie über Ort, Zeit, Form und PartnerIn sexueller Betätigung frei zu entscheiden (Zinsmeister 2003:192). Es beinhaltet nicht nur das Recht auf sexuelle Handlungsfreiheit im positivem Sinne, also Sexualität nach den eigenen Vorstellungen leben zu können, sondern zugleich das Verbot, eine Person ausschließlich für die eigenen sexuellen Zwecke zu missbrauchen (ebd.).

Tatbestände in Bezug auf sexuelle Gewalt gegen Menschen mit Beeinträchtigungen[2]

§ 177 StGB - Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

Wegen sexueller Nötigung wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage, nötigt, sexuelle Handlungen[3] des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen. Bei Vollzug des Beischlafs oder ähnlichen sexuellen Handlungen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), liegt ein besonders schwerer Fall vor. Nötigen bedeutet im Kontext sexueller Gewaltdelikte den entgegenstehenden Willen des Opfers zu beugen bzw. zu brechen, also sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers auszuüben (Bungart 2005:154f.). Voraussetzung ist, dass überhaupt ein Widerstandswille gebildet bzw. geäußert werden kann. Hier scheinen vor allem Straftaten sexueller Gewalt gegen Menschen mit Lernschwierigkeiten auszuscheiden, da oft vorschnell angenommen wird, dass die Betroffenen aufgrund ihrer Krankheit oder Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu betätigen (ebd.) (siehe Rechtssprechung in der Praxis).

§ 174a StGB - Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen

Nach § 174a Abs. 1 wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen, behördlich verwahrten, kranken oder hilfsbedürftigen Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen lässt. Tathandlung in § 174a Abs. 2 ist der Missbrauch unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit einer Person durch die Vornahme sexueller Handlungen an ihr oder das Vornehmen an sich. Dieser Paragraph ist besonders für Menschen mit Beeinträchtigung bedeutsam, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen leben und arbeiten.

§ 174c StGB - Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

§ 174 c Abs. 1 stellt sexuelle Handlungen an Personen, die dem Täter wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Beeinträchtigung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Beeinträchtigung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut sind, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses unter Strafe. Nach Abs. 2 wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt. Geschützt werden in Abs. 1 körperlich oder psychisch kranke Personen oder Menschen mit Beeinträchtigungen in ambulanten und teilstationären Einrichtungen (Werkstätten, Tagesförderstätten), als auch Personen in beschützten Einzelwohnungen, Wohngruppen oder Wohnheimen (Bungart 2005:217).

§ 179 StGB - Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen

§ 179 Abs. 1 sanktioniert Fälle des Missbrauchs an einer widerstandsunfähigen Person, durch die Vornahme sexueller Handlungen an ihr oder das Vornehmen an sich, in denen der Täter die Widerstandsunfähigkeit einer Person ausnutzt. Hier bedarf es keiner Willensbeugung, wie bei der sexuellen Nötigung (§ 177). Dieser Paragraph beabsichtigt den Schutz vor sexueller Gewalt für Menschen, die wegen einer geistigen, seelischen oder körperlichen Krankheit oder Beeinträchtigung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zum Widerstand unfähig sind bzw. keinen ausreichenden Widerstandswillen bilden oder äußern können. Nach § 179 Abs. 2 wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person dadurch missbraucht, dass er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. Ein besonders schwerer Fall liegt z. B. bei Vollzug des Beischlafs oder ähnlichen sexuellen Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, vor.

Rechtssprechung in der Praxis

Abgrenzungsproblematik zwischen § 177 und § 179

Um einem verbesserten Schutz für Menschen mit Beeinträchtigungen zu gewährleisten, wurde das Sexualstrafrecht in den Jahren 1997 und 1998 reformiert. Zum einem wurde der sexuelle Missbrauch von PatientInnen und KlientInnen innerhalb und außerhalb von Einrichtungen umfassender und stärker sanktioniert (§ 174a, 174c StGB), zum anderen wurde in § 177 Abs.1 StGB die Ziffer 3 eingefügt, die sexuelle Nötigung „unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist“ (Zinsmeister 2003:24). Durch die Reformen kam es zu zahlreichen Diskussionen um die Frage, wie diese Neueinfügung der „schutzlosen Lage“ von der Widerstandsunfähigkeit in § 179 StGB abgegrenzt werden kann und ob überhaupt noch ein eigener Anwendungsbereich für § 179 StGB verbleibt (ebd.). Hintergrund dieser Diskussion war der geringere Strafrahmen des § 179 StGB.

Prof. Dr. jur. Dagmar Oberlies untersuchte im Hinblick auf diese Problematik die Anwendungspraxis der Gerichte. In ihrer Analyse von 15 Strafurteilen stellte sie u.a. fest, dass die Gerichte die meisten Fälle sexueller Gewalt gegen Menschen mit Lernschwierigkeiten und Sinnesbeeinträchtigungen zu Unrecht als sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person nach § 179 StGB verurteilten (Zinsmeister 2003:30-36). Bei den überwiegenden Fällen handelte es sich jedoch, so Oberlies, um Nötigungshandlungen, die unter § 177 Abs.1 Nr.3 StGB („unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist“) zu verurteilen gewesen wären (ebd.). Die Tatgerichte setzten anscheinend die Widerstandunfähigkeit und die Beeinträchtigung der Betroffenen gleich. Widerstandsunfähig im Sinne des § 179 StGB bedeutet jedoch, dass eine Person zum Tatzeitpunkt keinen erkennbaren Willen bilden kann, wie z.B. schlafende, betäubte oder bewusstlose Personen (ebd.). Die Mehrheit aller Menschen mit Beeinträchtigungen ist uneingeschränkt zur Willensbildung fähig und fällt damit nicht in diesen Anwendungsbereich (ebd.). Eine Beeinträchtigung kann aber die Fähigkeit zum aktiven Widerstand (z.B. in Form der körperlichen Gegenwehr) vermindern. Wenn der Täter diese Lage vorsätzlich ausnutzt, um eine Person mit Beeinträchtigung zu sexuellen Handlungen zu nötigen bzw. zu vergewaltigen, ist dies als sexuelle Nötigung/Vergewaltigung nach § 177 Abs.1 Nr.3 StGB, nicht aber nach § 179 StGB zu verurteilen (ebd.). Fazit der Analyse von Oberlies ist, dass § 179 StGB mit seinem geringerem Strafrahmen trotz Einführung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB für die Gerichte weiterhin eine Art „Spezialnorm“ für sexuelle Gewalt gegen Menschen mit Lernschwierigkeiten und Sinnesbeeinträchtigungen zu sein scheint (ebd.). Dies verhindert, dass Widerstandshandlungen von Menschen mit Beeinträchtigungen ernst genommen und ihnen eine rechtliche Bedeutung beigemessen wird. Der von vielen Seiten geforderten Anhebung des Strafrahmens in § 179 StGB wurde in der im Jahr 2003 verabschiedeten Strafrechtsreform teilweise entsprochen. ExpertInnen befürchten dennoch, dass diese Anhebung wenig Verbesserungen für die Praxis der Strafverfolgung verspricht. Sie fordern deshalb vielmehr, dass die Wertungswidersprüche zwischen § 177 Abs. 1 Nr. 3 und § 179 StGB aber auch zwischen § 179 und §§ 174 a, c StGB in einem Gesamtkonzept überarbeitet werden müssen (Zinsmeister 2003).

Fußnoten

  1. Beeinträchtigung
  2. Das folgende bezieht sich auf Tatbestände sexueller Gewalt gegen erwachsene Menschen mit Beeinträchtigungen. Der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich in anderen Paragraphen des 13. Abschnitts des StGB geregelt.
  3. Sexuelle Handlungen sind im Sinne des Gesetzes (§ 184f StGB) nur solche, die von einiger Erheblichkeit sind. Wo sich die untere Schwelle befindet, ist umstritten. Sexuelle Handlungen vor einem anderen sind nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.

Quellen

Julia Zinsmeister (Hrsg.): Sexuelle Gewalt gegen behinderte Menschen und das Recht. Gewaltprävention und Opferschutz zwischen Behindertenhilfe und Strafjustiz. Verlag Leske + Budrich, Opladen 2003, ISBN 3-8100-3734-6

Petra Bungart: Sexuelle Gewalt gegen behinderte Menschen. Der Schutz Behinderter durch das Sexualstrafrecht. Mabuse-Verlag, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-938304-01-4

Weblinks

Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V.: http://www.rolf-barthel.de/netzinfo024/009.php

Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend: http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Kategorien/aktuelles,did=16312.html

Bundesministerium für Justiz: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html

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