Schutzehe
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„Es gibt viele Gründe zu heiraten, einer davon ist die Solidarität und Unterstützung von Flüchtlingen und MigrantInnen. Heirat ist eine Möglichkeit, einen Menschen vor Abschiebung zu schützen und ihm/ihr zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht zu verhelfen.“ (Wagner, 2003, S. 2)
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Definition und politische Praxis
Unter Schutzehe kann eine „gleichgeschlechtliche“ Lebenspartnerschaft oder (heterosexuelle) Ehe verstanden werden, die zum Zweck der dauerhaften Aufenthaltssicherung mit Menschen ohne EU-Pass geschlossen wurde. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des „Ausländergesetz“ (AuslG) besteht für die/den EhepartnerIn einer in der BRD lebenden Person mit deutscher Staatsbürgerschaft Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes hat sich (nach § 27a AuslG iVm § 23) ferner eine ähnliche Möglichkeit für gleichgeschlechtliche PartnerInnen von Staatsdeutschen, die ihren Hauptwohnsitz in der BRD haben, eröffnet. Die Lebenspartnerschaft oder Ehe muss mindestens zwei Jahre bestehen, bis die/der PartnerIn ohne deutschen Pass eine eigenständige unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten kann. Nachdem der legale Aufenthaltstitel erteilt wurde, kann nach einem Trennungsjahr die Schutzehe geschieden (bzw. die Lebenspartnerschaft aufgehoben) werden.
Das Konzept der Schutzehe befindet sich im Rahmen von miteinander verschränkten Exklusionsmechanismen – insbesondere durch Nationalismus und [Heteronormativität] – in einem Spannungsfeld zwischen normativer Anpassung und (queerer) subversiver Praxis. Queere Analysen mit [intersektionalem] Anspruch haben mehrfach darauf hingewiesen, dass insbesondere MigrantInnen mit nicht-normativen Sexualitäten von staatsbürgerlichen Ausschlussprinzipien mehrfach betroffen sind (vgl. Castro Varela / Gutiérrez Rodríguez, 2000). Die Verschärfung des Asylrechts in den letzten 15 Jahren hat zur Folge gehabt, dass es für Menschen ohne EU-Pass kaum noch möglich ist, einen „legalen“ Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik zu erhalten, wenn sie nicht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als „verwertbar“ gelten. Verfolgung aufgrund des [Geschlechts] und/oder der sexuellen Orientierung wird in den seltensten Fällen als Asylgrund anerkannt. Heirat oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft sind oft der einzige sichere Weg aus der Illegalisierung.
Die Schutzehe läuft dem [heteronormativen] Partnerschaftsprinzip zuwider, da sie nicht zu Fortpflanzungszwecken dient. Während Ehen und Lebenspartnerschaften zwischen Staatsdeutschen in der juristischen Praxis in der BRD nicht angezweifelt werden und aus jedem Grund geschlossen werden dürfen, ist „Liebe“ faktisch der einzige Grund, aus dem eine Person mit prekären Aufenthaltsstatus und ein/e deutsche StaatsbürgerIn eine Partnerschaft eingehen dürfen.
Rechtlicher Status
Eine Schutzehe kann gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (Unzutreffende Angabe zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung für sich oder einen anderen, hier im Vortäuschen des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft) als „Scheinehe“ betrachtet und angezeigt werden. Bei Verurteilung kann diese mit Haftstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen geahndet werden. Insbesondere dann, wenn die Schutzehe kurz vor der Abschiebung geschlossen wurde, keine gemeinsame Sprache gesprochen wird, die PartnerInnen unter unterschiedlichen Adressen gemeldet sind oder die weibliche (sic!) PartnerIn (bei heterosexuellen Beziehungen) wesentlich älter als der männliche Partner ist, leitet die Ausländerbehörde regelmäßig Ermittlungen ein. Aus den rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt sich eine gegenseitige Abhängigkeit der PartnerInnen. Dieses Abhängigkeitsverhältnis ist asymmetrisch, da für die Person ohne deutschen Pass der legale Aufenthalt an die Partnerschaft gebunden ist. Ferner ergeben sich finanzielle Risiken (etwa durch veränderte Steuerklassen, Gefährdung von BAFöG, Arbeitslosengeld etc.), die nur teilweise durch einen Ehevertrag abgesichert werden können. Gegenseitiges Vertrauen ist daher unbedingt von Nöten.
Um sich vor den Konsequenzen solcher Überprüfungen zu schützen, müssen mögliche behördliche Überprüfungsfragen zwischen den PartnerInnen in einer Schutzehe geklärt werden. Ein Fragenkatalog („Wie sehen die gemeinsamen Zukunftspläne aus?“, „Beschreiben Sie ihren gemeinsamen Tagesablauf.“, Welche Farbe hat die Zahnbürste ihres Partners?“) ist unter anderem auf der Website www.schutzehe.com abrufbar, wo umfassend über die praktische Durchführung der Schutzehe informiert wird.
Gesellschaftliche Verortung
Durch die Fragen, die von Behörden an Menschen in binationalen Partnerschaften – unabhängig davon, ob in Liebesbeziehung oder Schutzehe – gestellt werden, offenbart sich, wie [heteronormative] Partnerschaftsvorstellungen in eine rassistische Praxis eingebettet sind. Dieser Praxis kann sich die Schutzehe nicht entziehen, allerdings bietet sie die Chance, das Konzept der Ehe (bzw. Lebenspartnerschaft) entgegen der normativen Bestimmung (Fortpflanzung) zu nutzen, um das nationalstaatliche Exklusionsprinzip (Staatsbürgerschaft) gegen seine eigene Logik zu wenden.
Die gleichgeschlechtliche Schutzehe ist als Zugang zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht für die Person ohne EU-Pass allerdings mit weiteren Hürden verbunden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz verlangt, anders als bei verheirateten Heteropaaren, unabdingbar ein (offizielles) Zusammenleben der PartnerInnen. Unter der Voraussetzung, dass die/der PartnerIn bereits ein befristetes Visum hat, kann allerdings sogar verlangt werden, dass die Person ohne EU-Pass ein Trennungsjahr außerhalb der BRD verbringen muss, bevor eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ferner muss etwa auch der Vermögensstand der PartnerInnen angegeben werden.
Eine kritische Analyse von Staatsbürgerschafts- und Eheprivilegien kann verdeutlichen, wie MigrantInnen mit nicht-normativen Sexualitätsvorstellungen in der BRD mehrfach von korrelierenden Unterdrückungsverhältnissen betroffen sind. Das Eingehen einer Schutzehe kann als eine politische, antirassistische Praxis auf individualisierter Ebene begriffen werden, die auf der Anerkennung dieser Privilegien und deren risikobehafteter Zweckentfremdung (jenseits der Legalität) basiert. Der grundgesetzliche staatliche Schutz von Ehe und Familie kann hier subversiv gegen die faktische Abschaffung des Asylrechts eingesetzt werden. In diesem Zusammenhang kann die Schutzehe als Betätigungsfeld in queeren Gemeinschaften näher diskutiert werden.
Quellen / Publikationen
Castro Varela, María del Mar / Gutiérrez Rodríguez, Encarnación (2000), Queer Politics im Exil und in der Migration, in: question [Hrsg.], Queering Demokratie: Sexuelle Politiken, Berlin, S. 100-112
Wagner, Silke (2003), Schutzehe – Heiraten zum Zweck der Aufenthaltssicherung, Projekt-webseite, http://www.schutzehe.com

