Privatheit
Aus Gender@Wiki
Inhaltsverzeichnis |
Allgemeines Verständnis
Allgemein und je nach Situation wird mit dem „privat“ etc. sehr Unterschiedliches beschrieben: Als privat gelten Orte und Gegenstände, wie z.B. das eigene Zimmer und darin aufbewahrte Tagebücher und Briefe, Informationen, wie z.B. diejenigen, die die eigene Krankheitsgeschichte, den Kontostand oder das Liebesleben betreffen, aber auch ein bestimmtes Verhalten oder Entscheidungen. Letztere sind privat, obwohl sie in der Öffentlichkeit gelebt werden, hierzu gehören sexuelle Orientierung, Beziehungen, religiöser Glaube, Berufswahl etc.
Abgrenzungen: ‚Öffentlichkeit’ bzw. ‚Politik’
Ganz allgemein wird das ‚Private’ entweder vom ‚Politischen’ oder vom ‚Öffentlichen’ unterschieden. Die Öffentlichkeit von Räumen, Informationen, Verhalten und Entscheidungen lässt sich zum Einen daran festmachen, dass diese für die Mitglieder einer Gemeinschaft (angeblich) frei zugänglich oder einsehbar sind. Zum Anderen gilt das Aufgezählte dann als öffentlich, wenn es für andere Mitglieder einer Gemeinschaft relevant ist, und diese daher ein Recht darauf haben, Einfluss auf bestimmte Entscheidungen, auf die Gestaltung von Räumen etc. zu nehmen.
Als politisch gilt etwas vor allem dann, wenn es das Zusammenleben einer Gruppe von Menschen betrifft, dieses Zusammenleben regelt und als Regelung für die gesamte Gruppe verbindlich ist. Zum Politischen gehören nicht nur diese Regelungen und alle Aspekte des Staates, sondern auch Äußerungen und das Verhalten von Personen. Denn diese können wiederum andere Menschen und deren Verhalten, ihre Entscheidungen beeinflussen .
Je nach normativer Aufladung gilt der öffentliche Raum als Raum der (ökonomischen) Anforderungen und Kontrolle sowie der Anonymität und der Entindividualisierung oder als Sphäre der Selbstverwirklichung. Öffentlichkeit/Politik einerseits und Privatheit andererseits bedingen sich gegenseitig. S.u.
Die liberale Theorie von Privatheit
Liberale Definition(en) und Funktionen von Privatheit
Die Theoretiker_innen des Liberalismus verstanden unter der ‚privaten Sphäre’ ganz allgemein Bereiche oder Lebensdimensionen, die der Gestaltung und Individualität des Einzelnen überlassen bleiben und zu denen der Staat oder andere ungefragte Dritte keinen Zutritt hätten Diese Bereiche würden politisch ausgehandelt und vertraglich festgehalten. Über diesen rechtlich-konventionellen Begriff von Privatheit sollten die bürgerlichen Freiheiten von Menschen, insbesondere ihr Recht auf Selbstverwirklichung auch in der Öffentlichkeit abgesichert werden.
Gleichzeitig bezeichnete ‚die private Sphäre’ bei denselben Theoretiker_innen aber auch eine vorpolitische, angeblich natürliche Sphäre: den häuslichen Bereich der Familie. Dieser galt als eine Art ‚konservierter Naturzustand’, in dem Liebe und Zuneigung herrschten und der vorrangig den Frauen zugeordnet wurde. Auf diese Weise wurde der Begriff des Privaten geschlechtlich codiert und zu den Aufgaben der privat-als-häuslichen Sphäre (und damit den Aufgaben der Frauen) wurde es, Zuflucht vor den Anforderungen und Verpflichtungen der politisch und ökonomisch geregelten Öffentlichkeit zu bieten und die Versorgung und Reproduktion insbesondere der Männer zu gewährleisten. So sollte dafür gesorgt werden, dass Letztere ihren Aufgaben und Verpflichtungen in der Öffentlichkeit nachkommen und ihre bürgerlichen Freiheiten ausüben könnten.
Da als privat weiterhin der Bereich galt, aus dem sich der Staat herauszuhalten habe, wurde neben den bürgerlichen Freiheiten auch die Familie zu einem Bereich, der vom Staat oder der Gesellschaft unbehelligt bleiben sollte.
Auch das Private wird so, je nach Sichtweise, entweder zur Sphäre der Freiheit und der Selbstverwirklichung oder zur Sphäre der (biologischen oder reproduktiven) Anforderungen und der Eingeschränktheit, die aber gleichzeitig häusliche Geborgenheit biete.
Zusammenhang von Privatheit und Öffentlichkeit
Werden im privat-als-häuslichen Bereich die Individuen (re)produziert, die dann im öffentlichen Raum agieren und ihn dadurch überhaupt erst erschaffen, wird der privat-als-häusliche Raum zur Vorbedingung des öffentlichen Raums. Gleichzeitig sind es öffentliche, weil politische Regelungen, die - egal ob artikuliert oder nicht - den privaten Raum konstituieren und schützen, und zwar sowohl die Familie als auch die bürgerlichen Freiheiten (Bsp. Sozialgesetzgebung, Eherecht, Grundrechte etc). Denn die öffentlichen, politischen oder diskursiven Regelungen entstehen erst im sozialen Miteinander und weisen bestimmten Räumen, Informationen und Entscheidungen den Status ‚privat’ zu. Erst sie machen diese für den Staat und den Rest der Gemeinschaft uneinsehbar und unhinterfragbar.
Die feministische Kritik am Privatheitsbegriff
Ungleiche Rechte
Die Zuordnung von Frauen zur privat-als-häuslichen Sphäre bedeutete für diese, dass sie im öffentlichen Raum im Vergleich zu den Männern andere/weniger Möglichkeiten auf Selbstverwirklichung z.B. in Bezug auf Berufswahl, politische Betätigung usw. hatten. Diese strukturelle Diskriminierung bestand selbst nach der formalen Gleichstellung de facto weiter, da die Zuordnung diskursiv und internalisiert weiter wirkte: Es blieb die Aufgabe von Frauen, die Reproduktionsarbeiten zu erledigen, so dass ihnen weniger Zeit und Kraft für öffentliches Agieren (in Beruf oder Politik) zur Verfügung stand. Sie mussten dieses stärker rechtfertigen, und ihr Privatleben konnte und wurde eher öffentlich thematisiert als das der Männer. (Letzteres lag auch darin begründet, dass der (öffentliche) Wert einer Frau eben lange in ihren häuslichen Qualitäten und ihrer körperlichen Reinheit, also Privat-Aspekten bestanden hatte, die daher auch öffentlich verhandelt werden konnten.)
Gleichzeitig hatten Frauen auch in der privat-als-häuslichen Sphäre weniger Rechte als Männer. Denn der oftmals repressive und gewalttätige Umgang von Männern mit Frauen galt als privat und war daher dem öffentlichen Blick und rechtlichen Sanktionen entzogen.
Ingesamt hatten Männer also insofern mehr Recht] auf Privatheit und Selbstverwirklichung, dass sie mehr Spielraum für die eigene Lebensgestaltung hatten und sie ihr privat-persönliches Verhalten lange Zeit unbehelligter praktizieren konnten. Dennoch schränkte die geschlechtliche Zuordnung auch Männer stark in der Freiheit ihrer Lebensführung ein, da ihnen diskursiv versagt wurde, sich in den vermeintlich weiblichen Sphären zu betätigen
Das Privat ist gar nicht privat
Ein weiterer Kritikpunkt der neuen Frauenbewegung am liberalen Privatheitsverständnis bestand darin, dass auf den logischen Widerspruch einer grundsätzlichen Unterscheidung von Privatheit und Öffentlichkeit verwiesen wurde. Es sei überhaupt nicht möglich, etwas als privat, also als dem Öffentlichen entgegengesetzt und unabhängig davon zu betrachten: Denn dieses angeblich Private werde erst von der Öffentlichkeit dazu erklärt, sei das Produkt von sozialen Konventionen, Aushandelungsprozessen und Gesetzen sowie von Deutungen und Interpretationen. Und deren Entstehung sei immer im sozialen Miteinander, also in der Öffentlichkeit zu verorten. Wären diese Konventionen und Deutungen nicht allgemein zugänglich und ausgehandelt, ließe sich nicht erklären, warum sich die Mehrheit einer Gemeinschaft in ihrem Habitus und in ihrem angeblich privaten Verhalten so ähnlich ist. Das ‚natürlicherweise Private’ wurde so als ideologische Konstruktion und als Teil des Patriarchats entlarvt, der die Reproduktionskosten auf die Frauen abwälzte und Frauen aus der Öffentlichkeit ausschloss, also entrechtete.
Das liberale Menschenbild und die darin angelegten Ungerechtigkeiten
Diese Ungerechtigkeiten waren in den liberalen Konzeptionen insofern angelegt, als sie ein ahistorisches und universales Menschenbild postulierten: Dieses konstatierte nicht nur einen natürlichen Unterschied im Wesen und im Wert von Männern und Frauen, sondern legte auch die Aufgaben des jeweiligen Geschlechts im Reproduktionsprozess und damit die entsprechenden Sphären der Verwirklichung fest. Dieser Hierarchisierung der Geschlechter entsprach dann auch die grundsätzliche Hierarchisierung von „Natur“ und „Kultur“. Im Privaten konnten und sollten angeblich natürliche Unterschiede und (gewalttätige) Hierarchien weiter wirken, ohne dass den Frauen ihrer angeblichen Minderwertigkeit und natürlichen Aufgaben wegen ein Hinaustreten aus diesem gestattet wurde.
Literaturverzeichnis
Arendt, Hannah, Vita Aktiva, München 1967.
Honig, Bonnie, Toward an Agonistic Feminism: Hannah Arend and the Politics of Identity, in: Dies., (Hrsg), Feminist Interpretations of Hannah Arendt, Pennsylvania 1995, S. 135 -167
Honig, Bonnie: Introduction: The Arendt Question in Feminism, in: Dies (Hrsg.), Feminist Interpretations of Hannah Arendt, Pennsylvania 1995, S. 1-17
Lang, Sabine, Öffentlichkeit und Geschlechterverhältnis – Überlegungen zu einer Politologie der Geschlechterverhältnisse, In: Kreisky, Eva, Sauer, Birgit (Hrsg), Feministische Standpunkte in der Politikwissenschaft Frankfurt (M) 1995, S. 83-121,
MacKinnon, Catherine, Feminism unmodified; Cambridge 1987.
Maihofer, Andrea, Gleichheit und/oder Differenz. Zum Verlauf einer Debatte: in Kreisky, Eva, Sauer, Birgit (Hrsg.), Geschlechterverhältnisse im Kontext politischer Transformation, Opladen 1998, S.155-176.
Parpart, Nadja, Geschlecht und Kontingenz - Zur Zerstreuung des anderen Geschlechts im Feminismus, Frankfurt (M) 2000.
Pateman, Carol, Der Geschlechtervertrag, in: Appelt, Erna, Neyer, Gerda (Hrsg), Feministische Politikwissenschaft, Wien 1994, S. 73 – 96.
Plessner, Helmuth, Die Grenzen der Gemeinschaft – Eine Kritik des sozialen Radikalismus, Frankfurt (M) 2001.
Rosenberger, Sieglinde K., Privatheit und Politik, in: Kreisky, Eva, Sauer, Birgit (Hrsg), Geschlechterverhältnisse im Kontext politischer Transformation, Opladen 1998, S. 120 – 136, Rössler, Beate, Der Wert des Privaten, Frankfurt (M) 2001.
Wilde, Gabriele, Staatsbürgerstatus und die Privatheit der Frauen – Zum partizipatorischen Demokratiemodell von Carol Pateman, in: Kerchner, Brigitte, Wilde, Gabriele (Hrsg), Staat und Privatheit: Aktuelle Studien zu einem schwierigen Verhältnis, Opladen 1997, S. 69-106.

